Kaum ein Thema erzeugt derzeit so viele Halbwahrheiten wie die Frage, ob die einjährige Haltefrist für Kryptowerte abgeschafft wird. Der wichtigste Schritt besteht darin, vier Ebenen sauber auseinanderzuhalten: geltendes Recht, politisches Signal, gescheiterter Gesetzentwurf und Spekulation. Nur die erste Ebene ist verbindlich.
Ebene 1: Was tatsächlich gilt
Kryptowährungen gelten in Deutschland als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen damit den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte nach Paragraf 23 EStG – und nicht der Abgeltungsteuer wie Aktien oder ETFs.
Die zentrale Regel: Wer Kryptowerte länger als ein Jahr hält, veräußert steuerfrei. Unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Diese Rechtslage gilt im Steuerjahr 2026 unverändert. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und durch das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten gedeckt.
Die Fristberechnung wird häufig falsch gemacht. Die Frist beginnt nicht am Anschaffungstag, sondern am Tag danach – in analoger Anwendung von Paragraf 187 Abs. 1 BGB. Ein Kauf am 15. März 2025 bedeutet: Die Frist läuft ab dem 16. März 2025 und endet mit Ablauf des 15. März 2026. Ein steuerfreier Verkauf ist frühestens am 16. März 2026 möglich. Wer einen Tag zu früh verkauft, verliert die Steuerfreiheit vollständig.
Weitere Eckwerte der aktuellen Rechtslage:
Für Gewinne innerhalb der Haltefrist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr, angehoben von zuvor 600 Euro. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Erträge aus Staking, Mining und vergleichbaren Aktivitäten fallen als sonstige Einkünfte unter Paragraf 22 Nr. 3 EStG mit einer eigenen Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Werden die so erhaltenen Coins später innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, kommt zusätzlich Paragraf 23 EStG zum Tragen.
Als Zuordnungsmethode ist in Deutschland FIFO maßgeblich. Ein Transfer zwischen eigenen Wallets löst grundsätzlich keine Steuer aus und setzt die Haltefrist nicht zurück.
Bei Hard Forks ordnet das BMF-Schreiben die neuen Coins der ursprünglichen Anschaffung zu; die Haltefrist der alten Coins läuft für die abgespaltenen Coins weiter. Bei klassischen Airdrops ohne Gegenleistung fehlt es dagegen an einem Anschaffungsvorgang, sodass Paragraf 23 EStG nicht greift – zu prüfen ist stattdessen Paragraf 22 Nr. 3 EStG.
Ebene 2: Das politische Signal
Seit der Bundespressekonferenz vom 29. April 2026 steht die Besteuerung von Kryptowerten politisch im Fokus. Der Bundesfinanzminister kündigte dort an, die bisherige Behandlung zu überprüfen und anders zu gestalten.
Am 3. Juli 2026 veröffentlichte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil einen eigenen Haushaltsentwurf, der die Abschaffung der Haltefrist vorsieht, und stellte ihn am 6. Juli 2026 offiziell vor. Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 heißt es, Regelungen zur Besteuerung von Kryptowerten würden „auf den Weg“ gebracht.
Eine Ankündigung in einem Haushaltsentwurf ist kein Gesetz. Bis zu einer tatsächlichen Änderung braucht es einen ausformulierten Gesetzentwurf, einen Kabinettsbeschluss und das vollständige parlamentarische Verfahren. Ein veröffentlichter Referentenentwurf lag Anfang August 2026 nicht vor.
Ebene 3: Der gescheiterte Antrag
Ein Antrag der Grünen (Bundestagsdrucksache 21/5752), die Haltefrist zu streichen, fand im Finanzausschuss keine Mehrheit. Die Union positionierte sich am 7. Mai 2026 klar gegen eine Reform.
Damit steht die politische Konstellation einer schnellen Änderung eher entgegen, als dass sie sie trüge. Das kann sich ändern – aber es ist der aktuelle Stand.
Ebene 4: Was Spekulation bleibt
Als Zielmarke wird der 1. Januar 2027 genannt. Ein festes Datum ist das nicht. Frühestens könnte eine Änderung im Veranlagungszeitraum 2027 wirken, und auch das nur, falls ein Gesetz rechtzeitig verabschiedet wird. Für das Steuerjahr 2026 ändert sich nichts mehr.
Diskutiert werden verschiedene Varianten, von der reinen Streichung der Haltefrist bis zur Überführung in die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent. Welche Variante am Ende Gesetz wird – falls überhaupt – ist offen.
Ein Bestandsschutz für Altbestände gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen als wahrscheinlich; das Bundesverfassungsgericht hat zum Vertrauensschutz und zur echten und unechten Rückwirkung klare Leitlinien entwickelt, und schon der Grünen-Entwurf sah eine solche Regelung vor. Verlassen sollte man sich darauf nicht, denn die konkrete Ausgestaltung hängt vom endgültigen Gesetz ab.
Was jetzt konkret zu tun ist
Unabhängig vom Ausgang der Reformdebatte hat sich eine Sache 2026 bereits geändert: Seit dem 1. Januar 2026 sind Kryptodienstleister durch die DAC8-Richtlinie verpflichtet, Transaktionsdaten lückenlos zu erfassen; ab 2027 werden diese automatisiert an die Finanzbehörden übermittelt.
Damit entsteht ein Abgleichproblem für alle, die Haltefristen, FIFO-Reihenfolge und Wallet-Trennung bisher manuell geführt haben. Die Aufzeichnungen des Finanzamts und die eigenen müssen deckungsgleich sein.
Drei praktische Konsequenzen:
Erstens: Anschaffungsdaten und Transaktionshistorien jetzt sichern und archivieren – insbesondere bei Anbietern, die den europäischen Markt verlassen haben.
Zweitens: Verluste dokumentieren. Eine Angabepflicht besteht nicht, aber Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lassen sich als Verlustvortrag in Folgejahre übertragen und dort gegen künftige Gewinne verrechnen.
Drittens: Die Abgabefristen im Blick behalten. Für das Steuerjahr 2025 endet die Frist am 31. Juli 2026 ohne steuerliche Beratung und am 1. März 2027 mit Steuerberater.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Bei größeren Beständen oder unklarer Zuordnung einzelner Vorgänge – etwa bei DeFi, Lending oder Wrapped Token – ist die Einschätzung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters durch nichts zu ersetzen.
