Für viele Anlegerinnen und Anleger ist der 1. Juli 2026 das Datum, an dem die europäische Kryptoregulierung ernst wurde. In Deutschland stimmt das nicht. Hier war bereits ein halbes Jahr früher Schluss.
Zwei Fristen, die regelmäßig verwechselt werden
MiCAR sieht für Bestandsanbieter eine Übergangsfrist von höchstens 18 Monaten vor. Daraus ergibt sich der EU-weite Schlusspunkt am 1. Juli 2026. Jeder Mitgliedstaat durfte diese Frist aber verkürzen – und Deutschland hat davon Gebrauch gemacht.
Über das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG), veröffentlicht mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz am 27. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt, wurde die Frist auf zwölf Monate begrenzt. Damit war die deutsche Übergangszeit bereits zum 31. Dezember 2025 vorbei. Anbieter, die sich nur auf eine alte nationale BaFin-Erlaubnis stützten, waren seit Anfang 2026 ohne MiCAR-Zulassung nicht mehr rechtmäßig unterwegs.
Deutschland stand mit dieser Strenge nicht allein. Die Niederlande zogen die Grenze schon zum 30. Juni 2025, Finnland und Polen setzten auf sechs Monate. Frankreich, Dänemark und Tschechien schöpften dagegen die vollen 18 Monate aus. Genau diese Ungleichzeitigkeit erklärt, warum manche international tätigen Börsen bis Mitte 2026 weiterarbeiten konnten, während in Deutschland längst andere Regeln galten.
Die gemeinsame Meldung von BaFin und FIU
Am 8. Juli 2026 haben die Financial Intelligence Unit und die BaFin eine gemeinsame Meldung veröffentlicht. Der Anlass: Mit dem Ablauf der EU-weiten Frist erwarten beide Behörden, dass kurzfristig viele Kundinnen und Kunden sowie große Anlagevolumina von nicht lizenzierten Anbietern zu lizenzierten CASPs wechseln.
Für die aufnehmenden Anbieter ist das kein Routinevorgang. Jede übernommene Kundenbeziehung ist rechtlich eine neue Geschäftsbeziehung. Die CASPs müssen ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, die Identität der Kundinnen und Kunden überprüfen und die Beziehung einer Risikobewertung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterziehen.
Praktisch heißt das für Anlegerinnen und Anleger: Wer in den kommenden Monaten Bestände zu einem lizenzierten Anbieter verschiebt, sollte mit Nachfragen rechnen – zur Herkunft der Mittel, zur bisherigen Plattform und zur Transaktionshistorie. Das ist keine Schikane des einzelnen Anbieters, sondern eine aufsichtsrechtliche Vorgabe.
Wer noch Bestände bei einem Anbieter ohne Lizenz hält, sollte die Transaktionshistorie herunterladen, bevor der Zugang eingeschränkt wird. Nachträglich ist sie oft nicht mehr zu beschaffen – und ohne sie wird sowohl die Aufnahme beim neuen Anbieter als auch die spätere Steuererklärung deutlich mühsamer.
Was die Lizenz abdeckt – und was nicht
MiCAR definiert zehn regulierte Kryptowerte-Dienstleistungen, von der Verwahrung über den Betrieb einer Handelsplattform bis zur Anlageberatung. Wer auch nur eine davon gewerblich erbringt, fällt unter die Zulassungspflicht.
Entscheidend ist: Die Zulassung gilt dienstleistungsbezogen. Ein Anbieter darf ausschließlich die Dienstleistungen erbringen, die seine Zulassung ausdrücklich abdeckt. Im Register ist deshalb für jeden CASP einzeln vermerkt, welche der zehn Dienstleistungen erfasst sind. Eine Lizenz für Verwahrung und Ausführung bedeutet gerade nicht, dass derselbe Anbieter auch Beratung oder Portfolioverwaltung anbieten darf.
Für Anbieter läuft das Verfahren in Deutschland bei der BaFin. Nach Eingang des Antrags prüft die Behörde binnen 25 Arbeitstagen die Vollständigkeit der Unterlagen; ist der Antrag komplett, muss sie innerhalb von 40 Arbeitstagen in der Sache entscheiden. Kreditinstitute können Kryptowerte-Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch über eine Notifizierung nach Art. 60 MiCAR erbringen, die mindestens 40 Arbeitstage vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen muss. Das ist ein anderer Rechtsweg als die CASP-Zulassung und sollte nicht mit ihr gleichgesetzt werden.
Selbst prüfen statt vertrauen
Die ESMA führt seit dem 30. Dezember 2024 ein zentrales Register für den gesamten EU-Kryptomarkt. Dieses sogenannte Interim MiCA Register wird wöchentlich aktualisiert und speist sich aus den Meldungen der nationalen Aufsichtsbehörden – für Deutschland also aus den Daten der BaFin.
Drei Punkte, die bei der Prüfung häufig übersehen werden:
Erstens zählt die Firmierung, nicht das Logo in der App. Mehrere internationale Gruppen haben die Zulassung über eine eigens gegründete europäische Gesellschaft beantragt. Ob der eigene Vertrag mit genau dieser Gesellschaft besteht, steht in den Nutzungsbedingungen.
Zweitens ist die BaFin nicht die einzige zuständige Behörde. Eine Börse kann ihre Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten und über das EU-Passporting legal in Deutschland anbieten. Das ist vollkommen regulär; die laufende Aufsicht liegt dann aber bei der Behörde des Herkunftsstaats.
Drittens sagt der Registereintrag nichts über den Wert der Kryptowerte aus. MiCAR ist ein Regime für Verhaltens- und Eigenkapitalanforderungen, keine Einlagensicherung. „Reguliert“ heißt beaufsichtigt, nicht abgesichert.
Für Privatpersonen bleibt festzuhalten: Die Nutzung einer nicht lizenzierten Börse ist für Nutzerinnen und Nutzer selbst nicht strafbar. Die Zulassungspflicht trifft den Anbieter. Das Risiko liegt anderswo – in einem Anbieter ohne Aufsicht, ohne Trennung von Kundengeldern und ohne Ansprechpartner, wenn etwas schiefgeht.
